Die grieseler gmbh führt seit 2005 erfolgreich bundesweit die Verkehrssicherheitsprüfung von Wohn- und Gewerbeimmobilien, Bäumen sowie Spielplätzen durch. Derzeit betreut die grieseler gmbh einen Gebäudebestand mit ca. 18.000 Wohnimmobilien und ca. 300 Spielplätzen.

Immer wieder kommt es auf Grund von mangelhafter Verkehrssicherheit zu schweren Unglücksfällen (s. Pressemitteilungen). Spielplatzbetreiber wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften haben die Verpflichtung ihre Spielplätze nach DIN EN 1176 durch Sachkundige prüfen zu lassen. Geprüft werden die Spielplätze mit entsprechender Dokumentation jährlich, quartalsweise und je nach Häufigkeit der Nutzung ein- bis zweimal wöchentlich.

Bäume sind regelmäßig auf schädlichen Befall, Totholz oder andere Mängel zu kontrollieren. Empfohlen wird eine 2-malige Prüfung der Bäume in belaubtem und unbelaubtem Zustand.

Unsere eingesetzten Mitarbeiter haben jahrelange Erfahrungen im Bereich der Verkehrssicherheitsprüfung und können auf die Ausbildung zur Fachkraft für Verkehrssicherheitsprüfung, Grundlehrgang und Auffrischungslehrgang, Qualifizierter Spielplatzprüfer nach DIN 79161 sowie die Ausbildung zum Baumkontrolleur verweisen.

Vorteile der Verkehrssicherheitsprüfung

  • Unfallvermeidung
  • Dokumentation der Verkehrssicherheitsprüfung
  • Ergebnisse der Verkehrssicherheitsprüfungen können Instrument der Instandhaltungsplanung werden
  • Kommunikation des Sicherheitsaspektes gegenüber Mietern und Öffentlichkeit – Sicheres Wohnen

Vorteile der externen Beauftragung

  • Übertragung der Organisationshaftung auf den Auftragnehmer
  • Verantwortung der lückenlosen Dokumentation liegt beim Auftragnehmer
  • Leistung aus einer Hand
  • Begehung durch geschultes, erfahrenes Fachpersonal

Unsere Leistungen

  • Bewertung der Ist-Situation
  • Festlegung durchzuführender Arbeiten
  • Dokumentation

Gebäude außen

  • Kellerabgänge und Lichtschächte
  • Dach und Kamine
  • Fassade, Balkonbrüstungen und -platten
  • etc

Gebäude innen

  • Treppengeländer
  • Elektroinstallationen
  • Dachböden
  • Kellerflur
  • Brandlasten

Außenanlagen

  • Garagen und PKW-Einstellplätze
  • Rettungswege
  • Prüfung der Wartungsintervalle

Baumkontrolle

  • Kontrolle der Verkehrssicherheit des Baumbestands nach FFL-Richtlinie

Spielplätze (Prüfung gem. EN-1176)

  • Spielplatz allgemein
  • Spielgeräte
  • Pflanzenbestand des Spielplatzes
Qualitätssicherung
  • grieseler gmbh Mitarbeiter – Fachkraft für Verkehrssicherheitsprüfung / Spielplätze / Bäume
  • grieseler gmbh Mitarbeiter – Workshops Verkehrssicherheitsprüfung 2 x jährlich
  • Dipl.-Ing. Gotthard Grieseler – Professional Member of the Royal Institution of Chartered Surveyors (MRICS)
  • Dipl.-Ing. Gotthard Grieseler – Sachverständiger für bebaute und unbebaute Grundstücke (TÜV)
Referenzprojekte
  • LEG Wohnen (Ruhr-Lippe-Wohnungsgesellschaft, GEWO Castrop etc.)
  • LEG Wohnen Hamm, Münster, Bielefeld und Höxter
  • Bielefelder Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft
  • Spar- und Bauverein Dortmund
  • Wohnungsbaugenossenschaft Ketteler Recklinghausen eG
  • Baugenossenschaft HEGAU (Singen)
Referenzen
  • DOGEWO 21, Dortmund
  • GEBAG, Duisburg
  • LEG Wohnen GmbH, Düsseldorf
  • Bauverein Rüstringen, Wilhelmshaven
  • Spar- und Bauverein, Wilhelmshaven,
  • Brebau, Bremen
  • GWG-Gruppe, Stuttgart
  • SGW Witten
  • VBW Bochum
  • Bauverein Wesel
Rechtlicher Hintergrund / Veröffentlichungen
  • Rechtlicher Hintergrund: § 823 BGB Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  • § 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers (1) ¹Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den, daraus entstehenden, Schaden zu ersetzen. ²Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer, zum Zwecke der Abwendung der Gefahr, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
  • § 837 BGB Haftung des Gebäudebesitzers: Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück, in Ausübung eines Rechts, ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn, anstelle des Besitzers des Grundstücks, die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
  • § 838 BGB Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen: Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines, mit dem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen, verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.

Baumkontrolle: FFL-Richtlinien (VTA-Methode)
Spielplätze: DIN EN 1176 (Europäische Spielplatznorm für Spielplätze und Spielgeräte) Nachweis der erforderlichen Sorgfalt

Kommt es, auf Grund einer vorhandenen Gefahrenquelle, zu Personen- oder Sachschäden, so liegt die Beweislast für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten in der Regel nicht beim Geschädigten. Der Eigentümer muss nachweisen, dass zumutbare Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt wurden. Wer demnach eine Gefahrenquelle in seinem Eigentum nicht beseitigt, haftet für den dadurch entstehenden Schaden. Den Umfang der Verkehrssicherheitspflicht ermittelt die Rechtsprechung dabei immer im Einzelfall. Regelmäßig ist der Entlastungsbeweis geführt, wenn der Verkehrssicherheitspflichtige einen zuverlässigen Fachkundigen mit der regelmäßigen Nachprüfung im gebotenen Umfang betraut. Jedoch muss die Überprüfung alle Konstruktionselemente erfassen, bei welchen etwa auftretende Mängel zu einer Lösung von Gebäudeteilen führen können. OLG/Celle